S a t z u n g

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Katholischen Integrativen Kindertagesstätte St. Josef". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Remscheid.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr (1.8.-31.7.).

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein mit Sitz in Remscheid verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ā€˛Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Allgemeinheit auf materiellem und geistigem Gebiet. Zur Verwirklichung dieses Satzungszwecks beabsichtigt der Verein insbesondere jegliche Förderung und Unterstützung der Katholischen Integrativen Kindertagesstätte St. Josef durch die Bereitstellung von zusätzlichen Sachmitteln. Mittel des Vereins dürfen auch, zweckgebunden, für besondere Hilfeleistungen (z.B. Katastrophen) eingesetzt werden.
  3. Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel eingesetzt werden, die dem Verein aus Beiträgen, Umlagen, Geld- oder Sachspenden, Zuschüssen, Fördermitteln oder sonstigen Zuwendungen zufließen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  6. Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist mündlich oder schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet und eine Mitgliedsbescheinigung übersendet. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Das Stimmrecht von minderjährigen Mitgliedern wird durch die gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, sodann ergeht eine Kündigungsbestätigung. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden und endet mit Ende des Geschäftsjahres.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und gemahnt wurde.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
  4. Bei Mitgliedschaft beider Elternteile ist nur ein Mitgliedbeitrag zu entrichten.

§ 5 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, Beschlüsse zur änderung der Satzung einer 2/3-Mehrheit.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
  1. änderungen der Satzung,
  2. die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
  3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  5. die Entgegennahme des Jahresberichts,
  6. die Wahl der Kassenprüfer(innen),
  7. die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer(innen),
  8. die Entlastung des Vorstands,
  9. Ausgaben des Vereins über 500 Euro und in Fällen von Hilfsleistungen.
  10. die Auflösung des Vereins.
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
  2. Mindestens einmal im Jahr, und zwar in der Regel in den ersten 4 Monaten des Geschäftsjahres, in gegenüber den Mitgliedern begründeten Ausnahmefällen mindestens einmal in zwei Jahren, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt auf elektronischem Wege mit Angabe einer Tagesordnung und mit einem Vorlauf von mindestens zwei Wochen. Die Tagesordnung ist auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds zu erweitern, wenn dieser Antrag spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung gestellt wird. Anträge auf änderung der Satzung müssen bereits auf der ursprünglichen Tagesordnung enthalten sein. Weitere ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind möglich. über die Einberufung entscheidet der Vorstand. Außerordentliche Mitgliederversammlungen bedürfen in begründeten Ausnahmefällen einer Einladungsfrist von 3 Werktagen.

§ 7 Vorstand und dessen Aufgaben

  1. Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister, und der Schriftführerin oder dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister und die Schriftführerin/der Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein allein gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt.
  4. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Der Vorstand führt ein Mitgliederverzeichnis.

§ 8 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 9 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt, sind die/der Vorsitzende des Vorstands und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Pfarrgemeinde St. Suitbertus Remscheid oder deren Rechtsnachfolger, die die Mittel für Zwecke der Katholischen Integrativen Kindertagesstätte St. Josef zur Sachausstattung der Kindertagesstätte oder, falls diese nicht mehr bestehen sollte, für integrative Zwecke in der Pfarrgemeinde verwenden muss.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen wurde.

§ 10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

§ 11 Kassenprüferin/Kassenprüfer

  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer(innen). Eine(r) wird bei der ersten Wahl nur für ein Jahr gewählt, so dass danach jeweils alternierend gewählt werden kann.
    Kassenprüfer(innen) dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
    Wiederwahl ist zulässig.

  • Remscheid, 16. Februar 2023